Aus einer solchen – jeweils im Zusammenhang mit der Frage des ausreichenden Rechtsschutzinteresses diskutierten – Feststellung, kann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht abgeleitet werden, in welchem Gerichtssprengel eine konkret eintretende schädigende Wirkung zu erwarten ist. 18.9 Im Übrigen ist es unschädlich, dass BGer 4A_360/2016 Art. 5 LugÜ zugrunde lag (was die Klägerin richtigerweise hervorhebt [Replik, Rz. 15, pag. 71]). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht (auch) im Anwendungsbereich von Art. 109 Abs. 2 IPRG hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Schädigung verlangt werden sollten.