Dass – wie die Klägerin ausführt (Replik, Rz. 10, pag. 69) – die Hinterlegung einer Marke ein starkes Indiz für eine bevorstehende Verwendung des Zeichens als Marke bildet (BGer 4A_265/2020 vom 28. Dezember 2020, E. 6.2.3), ändert daran nichts. Aus einer solchen – jeweils im Zusammenhang mit der Frage des ausreichenden Rechtsschutzinteresses diskutierten – Feststellung, kann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht abgeleitet werden, in welchem Gerichtssprengel eine konkret eintretende schädigende Wirkung zu erwarten ist.