Im Übrigen entbindet die Prüfung von Amtes wegen die Parteien weder von ihrer Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 ZPO). Das Gericht braucht namentlich nicht von sich aus nach den Tatsachen zu forschen, welche die Zulässigkeit der Klage berühren (BGE 139 III 278 E. 4.3 m.w.H.; BGer 4A_360/2016 vom 12. Januar 2017, E. 3.3.). In Ermangelung ausreichend konkreter Anhaltspunkte für bspw. ein Inverkehrbringen, einen Vertrieb von verletzenden Produkten oder eine Nutzung geschützter Kennzeichen (VISCHER/MOSIMANN, in: ZK IPRG, Bd. II, 3. Aufl.