70 nichts ändern. Solange den Akten kein von Seiten der Beklagten ausgelöstes Ereig- 8 nis zu entnehmen ist, welches schädigende Wirkung im Kanton Bern entfalten könnte, vermag dies (noch) keinen Erfolgsort im Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts des Kantons Bern zu begründen. Im Übrigen entbindet die Prüfung von Amtes wegen die Parteien weder von ihrer Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken (vgl. Art.