, Art. 5 N 126a; KREN KOSTKIEWICZ, in: OFK IPRG/LugÜ, 2. Aufl., Art. 5 N 66 LugÜ). Nichts anderes gilt im Bereich des unlauteren Wettbewerbs. 18.6 Unstrittig gebraucht die Beklagte die streitgegenständliche Marke nicht (Replik, Rz. 11, pag. 69). Den Akten sind weder ein Internetauftritt noch ein Webshop, (irgendwo in der Schweiz) in Verkehr gebrachte Waren, (konkret geplante oder durchgeführte) Werbeanstrengungen (sei es national oder lokal) o.ä. der Beklagten zu entnehmen. Hinreichende und konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Lieferung von Waren in den Kanton Bern liegen nicht vor.