18.5 Art. 5 Ziff. 3 LugÜ eröffnet eine Zuständigkeit am Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist bzw. an dem das auslösende Ereignis seine schädigende Wirkung entfaltet (EuGH, 16.07.2009, C-189/08, Nr. 27; EuGH, 21.05.2015, C-352/13, Nr. 52; vgl. auch KROPHOLLER/VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 5 EuGVO N 83d). Im Anwendungsbereich von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ vermag eine bloss drohende Markenrechtsverletzung einen Erfolgsort zu begründen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine bevorstehende Schädigung vorliegen;