vgl. auch Duplik, Rz. 29, pag. 112 f.). Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass die von der streitbetroffenen Marke in Anspruch genommenen Produkte typischerweise flächendeckend abgesetzt würden bzw. werden sollten (Klageantwort, Rz. 18, pag. 43 f.; Rz. 20 pag. 44). Der von der Klägerin «konstruierte» Zusammenhang zwischen örtlicher Zuständigkeit, Erstbegehungsgefahr und markenrechtlicher Gebrauchspflicht bestünde so nicht (Duplik, Rz. 24 f, pag. 111 f.).