Der Umstand, dass die beklagte Partei die Marke verteidige, indiziere eine Gebrauchsabsicht. Bei noch nicht aufgenommenem Gebrauch einer registrierten Marke bei laufender Gebrauchsschonfrist sei angesichts dessen von einer Erstbegehungsgefahr irgendwo in der Schweiz auszugehen, zumal das markenrechtliche Exklusivrecht schweizweit gelte (Replik, Rz. 10, pag. 69). Ein Erfolgsort befinde sich im Ergebnis überall dort, wo sich die Verletzungshandlung auswirke bzw. auszuwirken drohe, wobei bereits eine akute Gefährdung genüge (Replik, Rz. 9, pag.