9 f., pag. 5 f.). Die Klägerin verweist auf BGer 4A_265/2020 vom 28. Dezember 2020. Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich ein Zusammenhang zwischen örtlicher Zuständigkeit, Erstbegehungsgefahr und markenrechtlicher Gebrauchspflicht (Replik, Rz. 9, pag. 68). Die Eintragung einer Marke ins Markenregister begründe ein starkes Indiz für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr. Eine registrierte Marke unterliege einem gesetzlichen Gebrauchszwang (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 MSchG). Der Umstand, dass die beklagte Partei die Marke verteidige, indiziere eine Gebrauchsabsicht.