Die Klägerin bringt vor, bei Präventivklagen wie der Vorliegenden gelte als Erfolgsort der Ort, wo die Verletzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einzutreten drohe. Bei typischerweise flächendeckend abgesetzten Produkten – wie es die vorliegenden Waren der Klasse 34 [Tabak und Tabakersatzstoffe; Zigaretten und Zigarren; elektronische Zigaretten und Verdampfer zum Inhalieren für Raucher; Raucherartikel; Streichhölzer, vgl. KB 02] seien – könne angenommen werden, diese würden in der ganzen Schweiz über Kioske und Detailhändler verkauft werden. Deshalb sei ein Erfolgsort im Kanton Bern gegeben (Klage, Rz. 9 f., pag.