5 keit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig (Art. 109 Abs. 2 IPRG). 17.7 Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Schwyz hat, ist – entsprechend den Vorbringen in der Klage, Rz. 9 f., pag. 5 f. – zu prüfen, ob im Kanton Bern ein Erfolgsort gegeben ist. Dies ist unter den Parteien strittig. 17.8 Parteistandpunkte 17.8.1 Die Klägerin bringt vor, bei Präventivklagen wie der Vorliegenden gelte als Erfolgsort der Ort, wo die Verletzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einzutreten drohe.