Daher greift für RB 2 die allgemeine Zuständigkeitsregel von Art. 2 Abs. 1 LugÜ, aus welcher sich die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ergibt. Die örtliche Zuständigkeit innerhalb der Schweiz ist nach Art. 109 Abs. 2 IPRG zu bestimmen (BGer 4A_224/2013 vom 7. November 2013, E. 2.1 = sic! 2014, S. 162). 17.6 Für Klagen betreffend Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig.