8a IPRG führen könnte. Unterlassungsklage (RB 2) 17.5 Unterlassungsklagen werden von Art. 22 Ziff. 4 LugÜ nicht erfasst (vgl. GÜNGERICH, in: BSK LugÜ, 3. Aufl., Art. 22 N 56). In der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht anwendbar ist Art. 5 Ziff. 3 LugÜ, welcher im Sinne einer besonderen Zuständigkeitsregel von Art. 2 LugÜ abweichende Gerichtsstände vorsieht (vgl. BGE 131 III 76 E. 3.4; VISCHER/MOSIMANN, in: ZK IPRG, Bd. II, 3. Aufl., Art. 109 N 32). Daher greift für RB 2 die allgemeine Zuständigkeitsregel von Art. 2 Abs. 1 LugÜ, aus welcher sich die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ergibt.