Da die Beklagte Sitz in H.________SZ hat, besteht grundsätzlich (bzw. bei isolierter Betrachtung) keine örtliche Zuständigkeit der bernischen Gerichte. 17.4 Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, die nach dem IPRG in der Schweiz eingeklagt werden können, in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes schweizerische Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist (Art. 8a Abs. 2 IPRG). Zu prüfen ist daher, ob eine Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Beurteilung des RB 2 besteht, welche unter Umständen zu einer einheitlichen Zuständigkeit nach Art. 8a IPRG führen könnte.