109 Abs. 1 IPRG sind für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, sind die Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder – in Ermangelung eines solchen – am Sitz der schweizerischen Registerbehörde örtlich zuständig. Da die Beklagte Sitz in H.________SZ hat, besteht grundsätzlich (bzw. bei isolierter Betrachtung) keine örtliche Zuständigkeit der bernischen Gerichte.