Das LugÜ regelt nur die internationale Zuständigkeit. Der Gerichtsstand innerhalb des nach Art. 22 LugÜ bestimmten Vertragsstaates richtet sich nach nationalem Recht (BLUMER, in: SHK LugÜ, 3. Aufl., Art. 22 N 124, 127). Gemäss Art. 109 Abs. 1 IPRG sind für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig.