Bestandes- bzw. Nichtigkeitsklage (RB 1) 17.3 Nach Art. 22 Ziff. 4 LugÜ sind für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Marken zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt. Die streitgegenständlichen Marken wurden im Schweizerischen Markenregister eingetragen (KB 02), womit die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gegeben ist. Das LugÜ regelt nur die internationale Zuständigkeit.