4 streckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12) zu zählen ist. 17.2 Im Sinne einer objektiven Klagenhäufung reichte die Klägerin sowohl eine Bestan- des- bzw. Nichtigkeitsklage (Rechtsbegehren [«RB»] 1) sowie eine Unterlassungsklage (RB 2) ein. Fraglich ist, ob das Handelsgericht des Kantons Bern für die Beurteilung dieser Klagen (international und örtlich) zuständig ist. Bestandes- bzw. Nichtigkeitsklage (RB 1) 17.3