17. Das Gericht tritt auf die Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen wird von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO). Dies gilt auch bei internationalen Sachverhalten (BGer 4A_360/2016 vom 12. Januar 2017, E. 3.2). 17.1 Die Klägerin hat ihren Sitz in Tschechien (Klagebeilage [«KB»] 06 und 06.1), die Beklagte im Kanton Schwyz. Somit liegt ein internationaler Sachverhalt i.S.v. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) vor (vgl. BGE 135 III 185 E. 3.1; 134 III 475 E. 4;