- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 2. Mit Verfügung vom 11. März 2024 wurde die Beklagte aufgefordert, innert zwei Monaten eine Klageantwort einzureichen (pag. 27 f.). 3. Mit (uneinlässlicher) Klageantwort vom 29. Mai 2024 (Eingang beim Handelsgericht des Kantons Bern am 30. Mai 2024) stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren (pag. 37 ff.): 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin.