1. Mit Klage vom 6. März 2024 (Eingang beim Handelsgericht des Kantons Bern am 8. März 2024) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass die CH Marke Nr.________ – «G.________» nichtig ist. 2. Der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO für jeden Tag der Nichterfüllung ab Datum der Rechtskraft des Urteils mit Wirkung für die Schweiz zu verbieten,