Klage vom 6. März 2024 Regeste Art. 109 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1 IPRG; Bestimmung des Erfolgsortes bei erst drohender Markenrechtsverletzung Die bloss potenziell bestehende Möglichkeit, dass eine hinterlegte, aber nicht gebrauchte Marke zu einem noch nicht bestimmbaren Zeitpunkt (auch) im Kanton Bern gebraucht werden könnte, vermag noch keinen Erfolgsort zu begründen. Notwendig zur Begründung des Erfolgsortsgerichtsstandes wären hinreichende Anhaltspunkte für eine bevorstehende Markenrechtsverletzung (E. 18.6 und 18.7). 2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte