Hinzu kommt die Hauptverhandlung mit einem überschaubaren Beweisverfahren. Der Streitgegenstand bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, weshalb auch diesbezüglich von einer durchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen ist. Es rechtfertigt sich daher, den Honorarrahmen zu 50% auszuschöpfen. Die Parteientschädigung ist deshalb auf CHF 30'500.00 (11'800 + 0.5 x [49'200 - 11’800]) festzulegen. 35.5 Zusätzlich zu entschädigen sind die geltend gemachten Auslagen sowie – mangels Eintrags der Klägerin im Mehrwertsteuerregister – die Mehrwertsteuer.