125 ff.). 35.4 Das vorliegende Verfahren ist als durchschnittlich aufwändig zu bewerten (vgl. auch E. 34.2 oben). Weiter handelt es sich um ein durchschnittlich anspruchsvolles Verfahren und der Streitwert liegt im unteren Bereich des anwendbaren Tarifrahmens. Der Aufwand der Klägerin erschöpfte sich in der Ausarbeitung einer Klage von 15 Seiten, wobei sich ein Grossteil davon mit der Wiedergabe des Sachverhalts befasste. Hinzu kommt die Hauptverhandlung mit einem überschaubaren Beweisverfahren.