20 die Kosten einer berufsmässigen Vertretung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Zum Honorar kommen die notwendigen Auslagen hinzu (Art. 2 PKV). 35.3 Die Klägerin macht ausgehend von einem überdurchschnittlich aufwändigen, überdurchschnittlich bedeutsamen und überdurchschnittlich schwierigen Verfahren ein Honorar von CHF 37'980.00 geltend (vgl. Honorarnote vom 2. Mai 2024, pag. 125 ff.).