111 Abs. 1 i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario), weshalb die Gerichtsgebühr mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 21'500.00 verrechnet wird. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin CHF 21'500.00 zu ersetzen.