BSG 161.12]). Bei einem Streitwert von CHF 365'289.35 liegen die Pauschalen für den Entscheid zwischen CHF 5'000.00 und CHF 40'000.00 (Art. 42 Abs. 1 Bst. d VKD). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Entscheidgebühr nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD). Der Zeit- und Arbeitsaufwand kann für das Gericht aufgrund des einfachen Schriftenwechsels, der nicht durchgeführten Instruktionsverhandlung und der gut siebenstündigen Hauptverhandlung als durchschnittlich bezeichnet werden.