Durch den Heimfall des Baurechts entsteht der Klägerin als Grundeigentümerin kein Mehrwert, da das Grundstück den ursprünglichen Zustand vom 12. Juli 2018 aufweist. Es ist nur der objektive Wert der heimfallenden Bauwerke zu entschädigen, zumal die Entschädigung den Ausgleich des über den vorzeitigen Heimfall übertragenen Mehrwertes am Grundstück bezweckt. Dass die Planungskosten nun einen Schaden für die Beklagte darstellen, ist auf die von ihr verpasste Realisierungsfrist zurückzuführen. Es ist deshalb keine Entschädigung geschuldet.