31. Würdigung 31.1 Die Klägerin bestreitet, dass eine Entschädigung geschuldet sei. Vielmehr behalte sie sich die Geltendmachung eigener Entschädigungsansprüche vor (Klage, Ziff. III.30 f.). Die Beklagte verlangt die Entschädigung ihrer Investitionen in der Höhe von «ca. CHF 330'000.00» (Klageantwort, Rz. 78). 31.2 Unbestrittenermassen hat die Beklagte bis dato auf dem betroffenen Grundstück kein Bauwerk erstellt. Durch den Heimfall des Baurechts entsteht der Klägerin als Grundeigentümerin kein Mehrwert, da das Grundstück den ursprünglichen Zustand vom 12. Juli 2018 aufweist.