Besteht keine Baute und sind keine Investitionen getätigt worden, von denen die Grundeigentümerin profitieren kann, ist folglich keine Entschädigung geschuldet (CANONICA, Die Bewertung von Baurecht, Nutzniessung und Wohnrecht, 2016, S. 140). So besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durchaus die Möglichkeit, dass der Grundeigentümer am Ende gar keine Entschädigung schuldet oder der Bauberechtigte ihm sogar eine solche bezahlen müsste (Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2019 vom 7. Juli 2020 E. 5.1.1).