Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Gebäudewert zum Zeitpunkt des Heimfalls nach objektiven Kriterien. Die vom Bauberechtigten aufgewendeten Baukosten zur Erstellung der Baurechtsbauten sind dagegen nicht massgebend (BSK-ZGB II IS- LER/GROSS, N 2 zu Art. 779g; PIOTET, a.a.O., N 470; HENGGELER, a.a.O., S. 181 ff.). Besteht keine Baute und sind keine Investitionen getätigt worden, von denen die Grundeigentümerin profitieren kann, ist folglich keine Entschädigung geschuldet (CANONICA, Die Bewertung von Baurecht, Nutzniessung und Wohnrecht, 2016, S. 140).