Angemessene Entschädigung 30. Rechtliches 30.1 Das vorzeitige Heimfallsrecht kann gemäss Art. 779g Abs. 1 ZGB nur ausgeübt werden, wenn für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung geleistet wird, bei deren Bemessung das schuldhafte Verhalten des Bauberechtigten als Herabsetzungsgrund berücksichtigt werden kann. 30.2 Für die Festsetzung des Betrages der Heimfallentschädigung sind allein die Umstände zum Zeitpunkt der Ausübung des Heimfallsrechts massgebend. Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Gebäudewert zum Zeitpunkt des Heimfalls nach objektiven Kriterien.