29.5 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung durfte die Klägerin die Erklärung des vorzeitigen Heimfalls so lange ausüben, wie die Vertragsverletzung durch die Beklagte andauerte. Da diese auch bei Einreichung der Klage am 12. Juli 2023 noch nicht mit der Erstellung der Baute auf dem umstrittenen Grundstück begonnen hatte und sie nach dem Gesagten nicht von einer stillschweigenden Zustimmung der Klägerin ausgehen durfte, ist letztlich irrelevant, ob die Klägerin die Erklärung anlässlich der Besprechung vom 8. August 2022 mündlich (vgl. dazu E. 19.6 oben), später am 23. August 2022 (KB 14; vgl. E. 19.7 oben) oder 31. August