Vielmehr hat die Klägerin wiederholt auf die Ausübung des vorzeitigen Heimfalls verwiesen. Auch in der Zeit zwischen dem Ablauf der Realisierungsfrist und der erstmaligen Kommunikation der Beklagten gegenüber am 8. August 2022 kann kein unüblich langes Zuwarten erblickt werden, zumal Entscheidungen in Exekutivgremien bekanntermassen mehr Zeit beanspruchen können und die fragliche Zeitperiode in die Sommerferien fiel. 29.5 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung durfte die Klägerin die Erklärung des vorzeitigen Heimfalls so lange ausüben, wie die Vertragsverletzung durch die Beklagte andauerte.