Weiter nahm die Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 Bezug zur Besprechung vom 8. August 2022 und bestätigte die Ausübung des vorzeitigen Heimfalls «der guten Form halber und aus Beweisgründen noch schriftlich» (KB 13). Unter diesen Umständen durfte die Beklagte nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die Klägerin «stillschweigend» ihre Zustimmung zur fortdauernden Vertragsverletzung gegeben habe. Vielmehr hat die Klägerin wiederholt auf die Ausübung des vorzeitigen Heimfalls verwiesen.