In der Folge bestätigte die Klägerin mit E-Mail vom 31. August 2022 ihren Entscheid, den vorzeitigen Heimfall auszuüben (KB 12). Am 11. November 2022 liess die Klägerin der Beklagten einen Entwurf einer öffentlichen Urkunde betreffend vorzeitigen Heimfall zukommen (KB 8 f.) und setzte die Beklagte in Kenntnis, dass alsdann die nötigen gerichtlichen Schritte eingeleitet würden. Weiter nahm die Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 Bezug zur Besprechung vom 8. August 2022 und bestätigte die Ausübung des vorzeitigen Heimfalls «der guten Form halber und aus Beweisgründen noch schriftlich» (KB 13).