und widersprechen der im Nachgang dazu ergangenen Kommunikation der Klägerin respektive des zuständigen Gemeinderates H.________. Die Klägerin liess der Beklagten nämlich am 23. August 2022 per E-Mail den Entwurf einer Medienmitteilung betreffend vorzeitigen Heimfall zukommen, deren Versand sie für den 29. August 2022 vorgesehen hatte (KB 14). In der Folge bestätigte die Klägerin mit E-Mail vom 31. August 2022 ihren Entscheid, den vorzeitigen Heimfall auszuüben (KB 12).