111 Z. 124 f.). Das Beweisverfahren hat diesbezüglich ergeben, dass der vorzeitige Heimfall der Beklagten an der erwähnten Sitzung mitgeteilt worden sein muss. Die Aussagen von G.________ sind in diesem Punkt nachvollziehbar und überzeugend (pag. 100 Z. 136 ff.) und lassen sich mit den übrigen Beweismitteln in Einklang bringen (KB 12, 14). Demgegenüber bestritt F.________ zwar eine entsprechende Kommunikation, konnte aber nicht erklären, worin sonst der eigentliche Zweck der Sitzung, an der der Gemeindepräsident und der zuständige Gemeinderat persönlich teilnahmen, bestanden hat und wie man zum Schluss verblieben sein soll.