17 Die Beklagte beruft sich auf eine stillschweigende Zustimmung der Klägerin, da diese den angeblich vertragswidrigen Zustand während einer unüblich langen Zeitdauer hingenommen habe (Klageantwort, Rz. 74). Die Parteien haben knapp drei Monate nach Ablauf der Realisierungsfrist anlässlich der Besprechung vom 8. August 2022 zumindest über die Möglichkeit eines vorzeitigen Heimfalls gesprochen (soviel gesteht auch die Beklagte ein, vgl. Parteibefragung F.________, pag. 111 Z. 124 f.).