29.4 Weiter zu klären ist, ob die Erklärung des vorzeitigen Heimfalls fristgebunden ist bzw. ob dieser bei einem Verzicht auf eine Nachfrist gestützt auf Art. 108 OR dennoch «unverzüglich» im Sinne von Art. 107 Abs. 2 OR erklärt werden muss. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in seinem Leitentscheid festgehalten, dass der Baurechtsgeber sein Recht so lange geltend machen kann, wie die Verletzung andauert. Vorbehalten sind die Verjährungsvorschriften (Art.