Dass sie sich gemäss eigener Darstellung um einen «Plan B» bemüht habe (Klageantwort, Rz. 33), ändert daran nichts, zumal die Beklagte nicht darlegt, dass das Projekt so weit fortgeschritten gewesen sei, dass eine zeitnahe Erstellung respektive eine Erstellung innert der erwähnten Frist möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen durfte die Klägerin auf das Ansetzen einer Nachfrist in analoger Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR verzichten. 29.4 Weiter zu klären ist, ob die Erklärung des vorzeitigen Heimfalls fristgebunden ist bzw. ob dieser bei einem Verzicht auf eine Nachfrist gestützt auf Art.