OR geäussert. Dabei handelt es sich aber um eine Rechtsfrage (vgl. WALTER, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, 2012, N 546 zu Art. 8). Es reicht aus, wenn sie im erforderlichen Beweismass darzutun vermag, dass die Erstellung der Baute nicht innert angemessener Nachfrist erfolgt wäre (Tatfrage). Die Angemessenheit einer Nachfrist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. E. 28.3 oben).