Zur Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR ist keine eindeutige endgültige Weigerungshaltung der Schuldnerin erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn sich die Schuldnerin derart in Rückstand befindet, dass sie binnen der angemessenen Nachfrist nicht imstande wäre, die Leistung zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 4A_232/2011 vom 20. September 2011 E. 4.3 f.; WEBER, in: Berner Kommentar, Bd. VI, Das Obligationenrecht, 2000, N 18 zu Art. 108). 29.3 Die Klägerin hat sich zwar nicht zur Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR geäussert.