16 29.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Baurechtsgeber dem Baurechtsnehmer vor der Erklärung des vorzeitigen Heimfalls in analoger Anwendung von Art. 107 Abs. 1 OR grundsätzlich eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu setzen (vgl. E. 28.2 f. oben). Die Ansetzung einer Nachfrist erachtet das Bundesgericht jedoch dann nicht als erforderlich, wenn sich diese als unnütz erweisen würde (Art. 108 Ziff. 1 OR analog, vgl. E. 28.2). Zur Anwendung von Art.