Die Klägerin macht nicht geltend, mit diesem Schreiben eine Nachfrist angesetzt zu haben. Vielmehr legt sie dar, das Ansetzen einer Nachfrist wäre sinnlos gewesen, da es sich bei der vertraglichen Abrede «24 Monate ab Rechtskraft der Baubewilligung» um ein Verfalltagsgeschäft nach Art. 108 OR handle und weil es der Beklagten unmöglich gewesen sei, innert rund zweieinhalb Monaten den Bau vertragsgemäss fertigzustellen (Klage, Ziff. III.22).