29. Würdigung 29.1 Mit Schreiben vom 22. März 2022 hat die Klägerin die Beklagte auf den Ablauf der 24-monatigen Realisierungsfrist aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass per Mitte Mai (sofern keine Beschwerde geführt worden sei) der vorzeitige Heimfall ausgeübt werden dürfe, sollten die Bauarbeiten nicht fristgerecht fertiggestellt sein (KB 11). Die Klägerin macht nicht geltend, mit diesem Schreiben eine Nachfrist angesetzt zu haben.