107 Abs. 2 OR). Der Baurechtsberechtigte muss nämlich, wie jeder andere säumige Schuldner, wissen, woran er ist, ob er noch erfüllen muss und entsprechende Vorbereitungen zu treffen hat. Was unter einer «unverzüglichen Erklärung» zu verstehen ist, muss sich aus der Beurteilung der konkreten Situation und der Interessen der Parteien ergeben (BGE 150 III 63 E. 8.3.2.3 S. 69 f.).