Die gewährte Nachfrist muss angemessen sein, wobei die Angemessenheit von den Umständen des Einzelfalls abhängt, das heisst von der Natur der Leistung und dem Interesse des Gläubigers an der raschen Erfüllung; je grösser dieses Interesse des Gläubigers ist und je leichter die Leistung zu erbringen ist, desto kürzer darf die Frist bemessen sein. Der Baurechtsgeber kann sein Heimfallsrecht nur dann gültig ausüben, wenn er es unverzüglich nach Ablauf der Nachfrist erklärt (Art. 107 Abs. 2 OR).