Die Ansetzung einer Nachfrist in analoger Anwendung von Art. 107 Abs. 1 OR erfolgt durch eine Mahnung an den Baurechtsnehmer, in der dieser auf seinen Leistungsverzug hingewiesen und aufgefordert wird, seine Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist vollständig zu erfüllen (BGE 150 III 63 E. 8.3.2.2 S. 69). Die gewährte Nachfrist muss angemessen sein, wobei die Angemessenheit von den Umständen des Einzelfalls abhängt, das heisst von der Natur der Leistung und dem Interesse des Gläubigers an der raschen Erfüllung;