Der Baurechtsgeber kann sein Heimfallsrecht so lange geltend machen, wie die Verletzung andauert. Vorbehalten bleiben der Nachweis einer stillschweigenden Zustimmung oder eines Rechtsmissbrauchs durch den Baurechtsberechtigten aufgrund des Zeitablaufs sowie die Verjährungsvorschriften (BGE 150 III 63 E. 8.3.2.1 S. 68 f. = Pra 113 [2024] Nr. 51). 28.3 Die Ansetzung einer Nachfrist in analoger Anwendung von Art.